Beitragsordnung

Beitrags- und Kassenordnung

für den Verein „Bienenweide“

§1 Grundsatz
§2 Beiträge
§3 Gebühren
§4 Zahlungsmöglichkeiten
§5 Fälligkeit
§6 Vereinskonto
§7 Kassenbericht
§8 Beschluss zur Mittelverwendung
§9 Kassenprüfung
§10 Verjährung
§11 Anschaffungen
Beschließung

§1         Grundsatz

Diese Beitrags- und Kassenordnung ist nicht Bestandteil der Satzung vom Verein Bienenweide. Sie wurde durch die Mitgliederversammlung beschlossen und regelt die Beitragsverpflichtungen (Höhe und Fälligkeit) der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Weiterhin werden die Anschaffungen für den Verein geregelt. Sie kann nur von der Mitgliedsversammlung des Vereins geändert werden.

§2         Beiträge

Mitgliedsform Beitragshöhe pro Jahr
Ordentliches Mitglieder 25 Euro
Ehrenmitglied 0 Euro (vom Mitgliedsbetrag befreit)
Fördernde Mitglieder gem. Absprache mit dem Vorstand

Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für das laufende Kalenderjahr.

§3         Gebühren

Die Festlegung von Gebühren obliegt dem Vorstand.

Auf Grund der prinzipiellen Freiwilligkeit, als Mitglied für die gute Sache aktiv zu sein, verzichtet der Verein auf jegliche Mahngebühren.

§4         Umlagen

Für notwendige Kosten des Vereins können Umlagen erhoben werden, die von den Vereinsmitgliedern zu tragen sind. Dafür bedarf es einer Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

§5         Zahlungsmöglichkeiten

Für die Zahlung der Mitgliederbeiträge stehen im Allgemeinen 3 Möglichkeiten zur Verfügung:

  • SEPA – Lastschriftverfahren
  • jährliche Einzelüberweisung
  • Dauerauftrag

Die Barzahlung kann nicht gewährleistet werden, da die Einzahlung auf das Online-Vereinskonto weitere Kosten verursacht.

§6         Fälligkeit

1. Die Fälligkeit, der Mitgliedsbeiträge, beginnt mit dem laufenden Monat in dem die Mitgliedschaft erfolgte.
2. Der Beitrag wird durch Einzugsermächtigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nach Mitgliedsbeitritt, vom angebenden Girokonto und dann jährlich abgebucht.
3. Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beitrage bis spätestens einen Monat nach Mitgliedsbeitritt auf das Vereinskonto und zahlen dann jährlich.
4. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch.

§7         Vereinskonto

Bank GLS Bank
IBAN
(Kontonummer)
 DE32 4306 0967 1191 8212 00
(1191 821 200)
BIC
(BLZ)
GENODEM1GLS
(430 609 67)

 

Verwendungszweck sollte immer den Namen des Mitgliedes und seine Mitgliedsnummer enthalten.

§8         Kassenbericht

Im Kassenbericht des Jahres sind die Einnahmen und Ausgaben sowie die Rücklagen des Vereins enthalten. Der Bericht ist bei der Mitgliederversammlung darzustellen.

§9         Beschluss zur Mittelverwendung

Der Vorstand muss einen jährlichen Bericht zur Mittelverwendung verfassen mit Aussagen über die:

  • zweckgebundenen Rücklagen mit dem Ziel der Verwirklichung von zeitnahen gemeinnützigen Zwecken,
  • freie Rücklagen, die zum Vermögen des Vereins gehören. Die Rücklage kann jährlich bis zu einem Drittel aus dem Überschuss und bis zu 10% aus den zeitnah zu verwendenden Mitteln aufgestockt werden. Diese Rücklage kann auch für die Ausgaben Verwendung finden und braucht nicht aufgelöst werden, solange der Verein besteht. Eine Ausfertigung dieses Aufstockungsbeschlusses ist bei den Finanzunterlagen aufzubewahren.

§10     Kassenprüfung

Wie in der Vereinssatzung festgehalten, erfolgt eine jährliche Kassenprüfung des Wirtschafts- und Zahlungsverkehrs. Sie soll die Integrität des Vereins und das Vertrauen der Mitglieder in ihren Vorstand gewährleisten und eine größtmögliche Transparenz der Vereinsfinanzen schaffen. Als Kassenprüfer kommen qualifizierte Personen in Betracht, die kein Vorstandsamt bekleiden und auch keinem anderen, zu kontrollierenden Organ des Vereins angehören. Diese Kassenprüfung kann von einer Person durchgeführt werden, welche jedoch noch bis zu zwei weitere Beisitzende hinzuziehen kann. Die Kassenprüfung soll folgende Punkte enthalten:

  • Überprüfung der Bargeldgeschäfte und Barbelege
  • Prüfung der Kosten, insbesondere, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig zugeordnet wurden
  • Prüfung, ob die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß eingegangen sind
  • Prüfung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins
  • Prüfung des Vereinsvermögens
  • Prüfung der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel,
  • Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Buchführungsvorschriften.

Der Bericht der Kassenprüfer ist Grundlage für die Entlastung des Vorstands und gegebenenfalls anderer Organe des Vereins. Elementare Pflicht der Kassenprüfer ist es, der Mitgliederversammlung jegliche Mängel und Unregelmäßigkeiten bei der Rechnungslegung oder Zahlungsabwicklung mitzuteilen. Die Kassenprüfer haben alles zu unterlassen, was die Vereinsmitglieder schädigen könnte.

§11     Verjährung

Finanzunterlagen und Kassenbücher (einschließlich der Versicherungsunterlagen), die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu Finanzfragen, sowie den jährlichen Prüfungsbericht des Kassenprüfers, sind in Verantwortung des Kassenwarts 10 Jahre aufzubewahren.

§12     Anschaffungen

Anschaffungen sind prinzipiell nur im Interesse der Vereinszwecke zulässig. Überschreitet der Wert einer Anschaffung den Betrag von 500€, muss der Gesamtvorstand dieser Anschaffung zustimmen.

Beschließung

Diese Ordnung wird von folgenden Gründungsmitgliedern durch Ihre Unterschrift beschlossen:

Magdeburg, 21.02.2016

(im Original gezeichnet)
Nils Lichtenberg
(im Original gezeichnet)
Katrin Hoch
(im Original gezeichnet)
Anna-Maria Fritze
(im Original gezeichnet)
Nicole Andrea Parks
(im Original gezeichnet)
Lothar Lichtenberg
(im Original gezeichnet)
Valeen Kölling
(im Original gezeichnet)
Fanny Schlehf
Original:
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